ErwGr. 14

DIR_2015_2193 · zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft

Diese Richtlinie sollte für Feuerungsanlagen, einschließlich Kombinationen von zwei oder mehr neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen, mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW gelten. Einzelne Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 MW sollten nicht zum Zweck der Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Kombination von mehreren Feuerungsanlagen herangezogen werden. Damit keine Regelungslücke entsteht, sollte diese Richtlinie unbeschadet des Kapitels III der Richtlinie 2010/75/EU auch für eine Kombination von neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen gelten, deren Gesamtfeuerungswärmeleistung 50 MW oder mehr beträgt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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