Art. 2 – Begriffsbestimmungen

DIR_2015_2203 · zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)„Säure-Nährkasein“: ein Milcherzeugnis, das durch Trennen, Waschen und Trocknen des mit Säure ausgefällten Koagulats von Magermilch und/oder anderen Milcherzeugnissen gewonnen wird;
b)„Labnährkasein“: ein Milcherzeugnis, das durch Trennen, Waschen und Trocknen des Koagulats von Magermilch und/oder anderen Milcherzeugnissen gewonnen wird; das Koagulat entsteht durch die Reaktion mit Lab oder anderen milchkoagulierenden Enzymen;
c)„Nährkaseinat“: ein Milcherzeugnis, das durch die Behandlung von Nährkasein oder von Koagulat von Nährkasein mit neutralisierenden Stoffen und anschließender Trocknung gewonnen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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