Art. 4 – Kennzeichnung

DIR_2015_2203 · zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates

(1)Die Verpackungen, Behältnisse oder Etiketten der in Artikel 2 definierten Milcherzeugnisse tragen die folgenden Hinweise in gut sichtbaren, deutlich lesbaren und unverwischbaren Buchstaben: a) die gemäß Artikel 2 Buchstaben a, b und c für die betreffenden Milcherzeugnisse festgelegte Bezeichnung sowie bei Nährkaseinaten die Angabe der Art(en) der Kationen gemäß der Auflistung in Anhang II Buchstabe d; b) bei als Mischungen in Verkehr gebrachten Erzeugnissen i) den Hinweis „Mischung aus …“, gefolgt von den Bezeichnungen der verschiedenen Erzeugnisse, aus denen die Mischung besteht, in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils, ii) bei Nährkaseinaten die Angabe der Art(en) der Kationen gemäß der Auflistung in Anhang II Buchstabe d, iii) bei Mischungen, die Nährkaseinate enthalten, den Proteingehalt; c) die Nettofüllmenge der Erzeugnisse in Kilogramm oder Gramm; d) den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird oder, wenn der Lebensmittelunternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, des Einführers auf den Unionsmarkt; e) bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen das Ursprungsland; f) das Los der Erzeugnisse oder das Herstellungsdatum. Abweichend von Unterabsatz 1 brauchen die Angaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii und Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e nur auf dem Begleitpapier vermerkt zu sein.
(2)Ein Mitgliedstaat verbietet das Inverkehrbringen von in Artikel 2 Buchstaben a, b und c definierten Milcherzeugnissen in seinem Hoheitsgebiet, wenn die Angaben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels nicht in einer für die Käufer in dem Mitgliedstaat, in dem diese Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, leicht verständlichen Sprache vermerkt sind, es sei denn, diese Informationen werden vom Lebensmittelunternehmer auf andere Weise angegeben. Diese Angaben können in mehreren Sprachen vermerkt werden.
(3)Wird der in Anhang I Abschnitt I Buchstabe a Nummer 2, Anhang I Abschnitt II Buchstabe a Nummer 2 und Anhang II Buchstabe a Nummer 2 festgelegte Mindestmilchproteingehalt in den Milcherzeugnissen gemäß Artikel 2 überschritten, kann dies unbeschadet anderer Bestimmungen des Unionsrechts entsprechend auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten der Erzeugnisse angegeben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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