ErwGr. 9

DIR_2015_637 · über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95/553/EG

Um das in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c AEUV verankerte Recht und das in Artikel 7 der Charta anerkannte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wirksam zu gewährleisten, kann ein Hilfe leistender Mitgliedstaat unter Berücksichtigung des nationalen Rechts und der nationalen Gepflogenheiten je nach Umständen des Einzelfalls dazu verpflichtet sein, den die Staatsangehörigkeit eines Drittlandes besitzenden Familienangehörigen von Unionsbürgern Schutz zu gewähren. Diese Richtlinie steht dem nicht entgegen, dass während der Konsultationen, die stattfinden sollten, bevor die Hilfe geleistet wird, sich der Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, gegebenenfalls auf die Möglichkeit einigen können, die Hilfe für die Staatsangehörigkeit eines Drittlandes besitzende Familienmitglieder des nicht vertretenen Unionsbürgers über das Maß hinaus auszuweiten, das durch das Recht des Hilfe leistenden Mitgliedstaats oder durch dessen Gepflogenheiten vorgegeben ist, wobei den Ersuchen des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, so weit wie möglich Rechnung getragen wird und das Vereinbarte nicht hinter den Anforderungen des Unionsrechts zurückbleiben darf. Die Mitgliedstaaten können aber unter Umständen nicht in der Lage sein, Familienangehörigen aus Drittländern bestimmte Arten des konsularischen Schutzes, beispielsweise Rückkehrausweise, zu gewähren. Soweit die Hilfe für Kinder betroffen ist, sollte im Einklang mit Artikel 24 der Charta und gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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