ErwGr. 12

DIR_2015_637 · über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95/553/EG

Ungeachtet der unterschiedlichen Traditionen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Zuständigkeiten von Honorarkonsuln, bieten letztgenannte normalerweise nicht die gleichen Dienstleistungen wie Botschaften oder Konsulate an. Da Honorarkonsuln ihr Amt oft ehrenamtlich ausüben, sollte die Entscheidung darüber, ob diese Richtlinie auf Honorarkonsuln angewendet wird, jedem einzelnen Mitgliedstaat überlassen werden. Honorarkonsuln könnten je nach den Umständen des Einzelfalles ersucht werden, nicht vertretenen Bürgern konsularischen Schutz zu gewähren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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