ErwGr. 14

DIR_2015_637 · über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95/553/EG

Der Umfang des konsularischen Schutzes unter dieser Richtlinie sollte festgelegt werden, damit geklärt werden kann, welche Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen notwendig sind. Der konsularische Schutz für nicht vertretene Bürger sollte die Hilfe in einer Reihe typischer Situationen einschließen, in denen Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen konsularischen Schutz je nach den Umständen des Einzelfalles gewähren, beispielsweise bei Festnahme oder Inhaftierung, bei schweren Unfällen oder Erkrankungen sowie im Todesfall; ferner sollte er die Unterstützung und Rückführung in Notfällen und die Ausstellung von Rückkehrausweisen umfassen. Da der notwendige Schutz stets von den tatsächlichen Umständen abhängt, sollte der konsularische Schutz nicht auf die ausdrücklich in dieser Richtlinie genannten Situationen begrenzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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