ErwGr. 19

DIR_2016_1919 · über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

Die zuständigen Behörden sollten die Prozesskostenhilfe unverzüglich und spätestens vor der Befragung der betroffenen Person durch die Polizei, eine andere Strafverfolgungsbehörde oder eine Justizbehörde oder vor der Durchführung der in dieser Richtlinie genannten konkreten Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen bewilligen. Sind die zuständigen Behörden dazu nicht in der Lage, sollten sie vor einer solchen Befragung oder vor der Durchführung solcher Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen zumindest eine Dringlichkeits-Prozesskostenhilfe oder eine vorläufige Prozesskostenhilfe gewähren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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