ErwGr. 37

DIR_2016_2102 · über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

Es gibt vier Grundsätze des barrierefreien Zugangs: Wahrnehmbarkeit, d. h., die Informationen und Komponenten der Nutzerschnittstelle müssen den Nutzern in einer Weise dargestellt werden, dass sie sie wahrnehmen können; Bedienbarkeit, d. h., der Nutzer muss die Komponenten der Nutzerschnittstelle und die Navigation handhaben können; Verständlichkeit, d. h., die Informationen und die Handhabung der Nutzerschnittstelle müssen verständlich sein; und Robustheit, d. h., die Inhalte müssen robust genug sein, damit sie zuverlässig von einer Vielfalt von Benutzeragenten, einschließlich assistiven Technologien, interpretiert werden können. Diese Grundsätze des barrierefreien Zugangs werden ausgedrückt in prüfbaren Erfolgskriterien wie denjenigen, die der Europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 „Barrierefreiheitsanforderungen für die öffentliche Beschaffung von IKT-Produkten und -Dienstleistungen in Europa“ (Europäische Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04)) zugrunde liegen, und zwar mittels harmonisierter Normen und einer gemeinsamen Methodik zur Prüfung, ob Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen diesen Grundsätzen genügen. Diese Europäische Norm wurde auf der Grundlage des Mandats M/376, das die Kommission den europäischen Normungsorganisationen erteilt hat, angenommen. Bis zur Veröffentlichung der Referenzen von harmonisierten Normen oder Teilen davon im Amtsblatt der Europäischen Union sollten die entsprechenden Klauseln der Europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) als Mindestvoraussetzung betrachtet werden, um diese Grundsätze in die Praxis umzusetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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