DIR_2016_2102 · über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
Öffentliche Stellen sollten die in dieser Richtlinie enthaltenen Barrierefreiheitsanforderungen in dem Maße anwenden, dass sie keine unverhältnismäßige Belastung für sie darstellen. Das heißt, dass es in begründeten Fällen für eine öffentliche Stelle vernünftigerweise nicht möglich sein könnte, spezifische Inhalte uneingeschränkt barrierefrei zugänglich zu machen. Jedoch sollte diese öffentliche Stelle diese Inhalte trotzdem so zugänglich wie möglich machen und andere Inhalte uneingeschränkt barrierefrei zugänglich machen. Die Ausnahmen von der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen aufgrund einer durch sie auferlegten unverhältnismäßigen Belastung sollten für den jeweils betroffenen Inhalt im Einzelfall nicht über das zur Begrenzung der Belastung unbedingt erforderliche Maß hinausgehen. Maßnahmen, die eine unverhältnismäßige Belastung bewirken würden, sind zu verstehen als Maßnahmen, die einer Stelle eine übermäßige organisatorische oder finanzielle Last auferlegen würden oder die die Fähigkeit der öffentlichen Stelle, entweder ihren Zweck zu erfüllen oder Informationen, die für ihre Aufgaben und Dienstleistungen erforderlich oder relevant sind, zu veröffentlichen, gefährden würden, wobei den voraussichtlichen entstehenden Nutzen oder Nachteilen für die Bürger, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, Rechnung zu tragen ist. Bei der Bewertung, inwieweit Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt werden können, weil sie eine unverhältnismäßige Belastung bewirken würden, sollten nur berechtigte Gründe berücksichtigt werden. Mangelnde Priorität, Zeit oder Kenntnis sollten nicht als berechtigte Gründe gelten. Gleichermaßen sollte es keine berechtigten Gründe für die Nichtbeschaffung oder Nichtentwicklung von Softwaresystemen zur barrierefreien Verwaltung von Inhalten auf Websites und in mobilen Anwendungen geben, da genügende und empfohlene Techniken zur Verfügung stehen, damit diese Systeme die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
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