ErwGr. 18

DIR_2016_2341 · über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)

Die EbAV sollten von Trägerunternehmen vollständig getrennt sein und ihre Tätigkeit nach dem Kapitaldeckungsverfahren mit dem Zweck ausüben, Altersversorgungsleistungen zu erbringen. EbAV, die einzig zu diesem Zweck tätig sind, sollte die freie Erbringung von Dienstleistungen und die Anlagefreiheit ermöglicht werden, vorbehaltlich lediglich koordinierter Aufsichtsvorschriften und ungeachtet dessen, ob solche EbAV als juristische Personen angesehen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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