ErwGr. 19

DIR_2016_2341 · über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollten die Mitgliedstaaten uneingeschränkt für die Organisation ihrer Altersversorgungssysteme und die Entscheidung, welche Rolle den einzelnen drei Säulen der Altersversorgung in den jeweiligen Mitgliedstaaten zukommt, zuständig sein. Im Rahmen der zweiten Säule sollten sie ferner uneingeschränkt für die Rolle und Aufgaben der verschiedenen Einrichtungen, die betriebliche Altersversorgungsleistungen erbringen, wie branchenweite Pensionsfonds, Betriebspensionsfonds und Lebensversicherungsunternehmen, zuständig sein. Diese Richtlinie soll dieses Vorrecht der Mitgliedstaaten nicht in Frage stellen, sondern die Mitgliedstaaten im Gegenteil dazu anhalten, eine angemessene, sichere und tragfähige betriebliche Altersversorgung aufzubauen, und die grenzüberschreitende Tätigkeit erleichtern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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