ErwGr. 67

DIR_2016_2341 · über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)

Die EbAV sollten die Versorgungsanwärter frühzeitig genug vor dem Eintritt in den Ruhestand über die Auszahlungsoptionen unterrichten. Werden die Versorgungsleistungen nicht als lebenslange Rente ausgezahlt, sollten Versorgungsanwärter, die sich dem Ruhestand nähern, Informationen über die möglichen Auszahlungsprodukte erhalten, damit ihnen ihre Finanzplanung für den Ruhestand erleichtert wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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