ErwGr. 70

DIR_2016_2341 · über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)

Der Umfang der Beaufsichtigung variiert von einem Mitgliedstaat zum anderen. Dies kann Probleme verursachen, wenn eine EbAV den Aufsichtsanforderungen ihres Herkunftsmitgliedstaats und gleichzeitig den sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats genügen muss. Eine klare Festlegung der Bereiche, die für die Zwecke dieser Richtlinie einer Beaufsichtigung unterliegen sollen, verringert Rechtsunsicherheiten und die damit verbundenen Transaktionskosten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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