ErwGr. 71

DIR_2016_2341 · über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)

Ein Binnenmarkt für EbAV setzt die gegenseitige Anerkennung aufsichtsrechtlicher Standards voraus. Die Einhaltung der Standards durch eine EbAV sollte von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der EbAV überwacht werden. Die Mitgliedstaaten sollten den zuständigen Behörden die Befugnisse übertragen, die diese benötigen, um präventive Maßnahmen oder — für den Fall, dass eine EbAV gegen die aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen verstößt — korrektive Maßnahmen treffen zu können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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