ErwGr. 72

DIR_2016_2341 · über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)

Zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung ausgelagerter Tätigkeiten, einschließlich eines weiteren Outsourcing müssen die zuständigen Behörden Zugang zu allen relevanten Daten haben, die sich im Besitz der Dienstleister befinden, an die diese Tätigkeiten ausgelagert wurden, — unabhängig davon, ob der betreffende Dienstleister der Regulierung unterliegt oder nicht — und das Recht haben, Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen. Um Marktentwicklungen Rechnung zu tragen und die dauerhafte Einhaltung der Bedingungen für eine Outsourcing sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, bei den EbAV und den Dienstleistern Informationen über alle ausgelagerten Tätigkeiten anzufordern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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