ErwGr. 68

DIR_2016_2341 · über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)

Während der Phase der Auszahlung der Versorgungsleistungen sollten die Leistungsempfänger weiterhin Informationen über ihre Leistungen und die entsprechenden Auszahlungsoptionen erhalten. Besonders wichtig ist dies, wenn die Leistungsempfänger während der Auszahlungsphase ein erhebliches Anlagerisiko tragen. Wenn eine Kürzung der den Leistungsempfängern zustehenden Versorgungsleistungen beschlossen wird, sollten die Leistungsempfänger nach dem Beschluss über die Kürzung noch vor der Umsetzung dieser Kürzung entsprechend informiert werden. Den EbAV wird als bewährte Praxis empfohlen, die Leistungsempfänger vor einem solchen Beschluss zu konsultieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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