ErwGr. 18

DIR_2016_681 · über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität

Die Mitgliedstaaten sollten die nötigen Vorkehrungen treffen, damit die Fluggesellschaften ihren Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie nachkommen können. Für den Fall, dass Fluggesellschaften ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Übermittlung von PNR-Daten nicht nachkommen, sollten die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen einschließlich Geldbußen vorsehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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