ErwGr. 12

DIR_2016_800 · über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind

Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, in Fällen, in denen eine Person zu dem Zeitpunkt, zu dem sie einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt wird, das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, die Straftat jedoch begangen worden war, als die Person ein Kind war, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrensgarantien anzuwenden, bis die betreffende Person das 21. Lebensjahr vollendet hat, zumindest für Straftaten, die derselbe Verdächtige oder dieselbe beschuldigte Person begangen hat und die gemeinsam untersucht und strafrechtlich verfolgt werden, da sie untrennbar mit Strafverfahren verknüpft sind, die gegen die betreffende Person eingeleitet wurden, bevor diese das 18. Lebensjahr vollendet hatte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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