ErwGr. 15

DIR_2016_801 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit

Im Zuge der Ausweitung und Vertiefung des durch die Gemeinsame Bologna-Erklärung der Bildungsminister der EU-Mitgliedstaaten vom 19. Juni 1999 initiierten Bologna-Prozesses sind die Hochschulsysteme der daran beteiligten und auch anderer Länder besser vergleichbar, kompatibler und kohärenter geworden, was darauf zurückzuführen ist, dass die Mitgliedstaaten die Mobilität der Studenten gefördert haben und die Hochschuleinrichtungen Mobilität in ihre Lehrpläne integriert haben. Nun müssen auch die Bestimmungen über die Mobilität von Studenten innerhalb der EU verbessert werden. Eines der Ziele der Bologna-Erklärung ist es, die europäischen Hochschulen attraktiver und wettbewerbsfähiger zu machen. Der Bologna-Prozess mündete in die Schaffung des europäischen Hochschulraums. Die dreistufige Struktur mit leicht verständlichen Programmen und Abschlüssen sowie die Einführung von Qualifikationsrahmen hat es für Drittstaatsangehörige attraktiver gemacht, in Europa zu studieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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