ErwGr. 18

DIR_2016_801 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit

Drittstaatsangehörige, die die Zulassung als Praktikanten beantragen, sollten einen Nachweis darüber vorlegen, dass sie in den zwei Jahren vor dem Datum ihrer Antragstellung einen Hochschulabschluss erlangt haben oder ein Studium in einem Drittland absolvieren, das zu einem Hochschulabschluss führt. Sie sollten außerdem eine Praktikumsvereinbarung vorlegen, die eine Beschreibung des Praktikumsprogramms sowie Angaben zum Bildungsziel oder zu den Lernkomponenten, zur Dauer des Praktikums und zu den Bedingungen für die Betreuung des Praktikanten enthält. Auf diese Weise soll nachgewiesen werden, dass sie eine echte Ausbildung erhalten und nicht als normale Mitarbeiter eingesetzt werden. Darüber hinaus kann von den aufnehmenden Einrichtungen verlangt werden zu belegen, dass die Praktikumsstelle keinen Arbeitsplatz ersetzt. Sind im nationalen Recht, in Tarifverträgen oder Gepflogenheiten für Praktikanten bereits besondere Bedingungen festgelegt, sollten die Mitgliedstaaten von den Drittstaatsangehörigen, die die Zulassung als Praktikanten beantragen, die Einhaltung dieser besonderen Bedingungen verlangen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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