ErwGr. 45

DIR_2016_801 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit

Damit Forscher zu Forschungszwecken problemlos von einer Forschungseinrichtung zu einer anderen wechseln können, sollten sie sich im Rahmen ihrer kurzfristigen Mobilität für eine Dauer von bis zu 180 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen je Mitgliedstaat im zweiten Mitgliedstaat aufhalten dürfen. Die langfristige Mobilität von Forschern sollte Aufenthalte in einem Mitgliedstaat oder mehreren zweiten Mitgliedstaaten für eine Dauer von mehr als 180 Tagen je Mitgliedstaat umfassen. Familienangehörige sollten berechtigt sein, den Forscher während der Inanspruchnahme der Mobilität zu begleiten. Das Verfahren für ihre Mobilität sollte an das Verfahren für die Mobilität des Forschers, den sie begleiten, angepasst werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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