DIR_2016_801 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit
Die angemessene Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die unter diese Richtlinie fallen, sollte im Einklang mit Artikel 79 AEUV sichergestellt werden. Forscher sollten in Bezug auf Artikel 12 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) wie Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats behandelt werden, wobei dieser Mitgliedstaat allerdings die Möglichkeit haben sollte, die Gleichbehandlung in bestimmten in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Fällen zu beschränken. Die Richtlinie 2011/98/EU, einschließlich der darin vorgesehenen Beschränkungen, sollte weiterhin für Studenten gelten. Die Richtlinie 2011/98/EU sollte für Praktikanten, Freiwillige und Au-pair-Kräfte gelten, sofern sie in dem betreffenden Mitgliedstaat als in einem Beschäftigungsverhältnis stehend betrachtet werden. Praktikanten, Freiwillige und Au-pair-Kräfte, sofern sie in dem betreffenden Mitgliedstaat als nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehend betrachtet werden, sowie Schüler sollten in Bezug auf ein Minimum an Rechten, das in der vorliegenden Richtlinie festgelegt ist, wie Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats behandelt werden. Dies gilt auch für den Zugang zu Waren und Dienstleistungen, der sich jedoch nicht auf Beihilfen oder Darlehen für das Studium oder die Berufsbildung erstreckt.
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