ErwGr. 52

DIR_2016_801 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit

Damit Studenten einen Teil der Kosten ihres Studiums decken und nach Möglichkeit praktische Erfahrungen sammeln können, sollten sie nach Maßgabe der in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen während ihres Studiums Zugang zum Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats, in dem sie ihr Studium absolvieren, erhalten. Zu diesem Zweck sollte Studenten erlaubt werden, eine bestimmte Mindestanzahl an Stunden, die in dieser Richtlinie festgelegt wird, zu arbeiten. Der Grundsatz, dass Studenten Zugang zum Arbeitsmarkt haben, sollte zur allgemeinen Regel erhoben werden. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Möglichkeit erhalten, die Lage auf ihrem nationalen Arbeitsmarkt zu berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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