ErwGr. 49

DIR_2016_801 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit

Wird ein Aufenthaltstitel von einem Mitgliedstaat ausgestellt, der den Schengen-Besitzstand nicht uneingeschränkt anwendet, und wird von dem Forscher, seinen Familienangehörigen oder dem Studenten im Rahmen der Mobilität innerhalb der Union eine Außengrenze im Sinne der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) überschritten, so sollte ein Mitgliedstaat berechtigt sein, einen Nachweis darüber zu verlangen, dass der Forscher oder der Student zu Forschungs- oder Studienzwecken in sein Hoheitsgebiet einreist oder die Familienangehörigen in sein Hoheitsgebiet einreisen, um den Forscher im Rahmen der Mobilität zu begleiten. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwenden, beim Überschreiten einer Außengrenze im Sinne der Verordnung (EU) 2016/399 das Schengener Informationssystem konsultieren und die Einreise verweigern oder die Mobilität ablehnen, wenn es sich um eine Person handelt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) in diesem System zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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