ErwGr. 50

DIR_2016_801 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit

Im Rahmen dieser Richtlinie sollte es zweiten Mitgliedstaaten gestattet sein, zu verlangen, dass Forscher oder Studenten, die auf der Grundlage eines vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels zuziehen und die Bedingungen für die Mobilität nicht oder nicht mehr erfüllen, ihr Hoheitsgebiet verlassen. Verfügt der Forscher oder Student über einen vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel, sollte der zweite Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) von diesem Forscher oder Studenten zu verlangen, in diesen ersten Mitgliedstaat zurückzukehren. Ist die Mobilität vom zweiten Mitgliedstaat auf der Grundlage des vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels gestattet worden und ist dieser Aufenthaltstitel während der Inanspruchnahme der Mobilität entzogen worden oder abgelaufen, sollte der zweite Mitgliedstaat die Möglichkeit haben zu beschließen, den Forscher oder Studenten im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG in einen Drittstaat zurückzuführen, oder den ersten Mitgliedstaat zu ersuchen, unverzüglich die Wiedereinreise des Forschers oder Studenten in sein Hoheitsgebiet zu gestatten. Im zweiten Fall sollte der erste Mitgliedstaat dem Forscher oder Studenten ein Dokument ausstellen, mit dem die Wiedereinreise in sein Hoheitsgebiet gestattet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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