ErwGr. 24

DIR_2016_97 · über Versicherungsvertrieb (Neufassung)

Die Mitgliedstaaten sollten eine zentrale Auskunftsstelle einrichten, die Zugang zu ihren Registern für Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit gewährt. Die zentrale Auskunftsstelle sollte auch einen Link zu jeder zuständigen Behörde in jedem Mitgliedstaat enthalten. Im Interesse einer stärkeren Transparenz und einer Erleichterung des grenzüberschreitenden Handels sollte die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) eine einheitliche elektronische Datenbank einrichten, veröffentlichen und laufend aktualisieren, die Informationen über jeden Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit enthält, der die Absicht mitgeteilt hat, von der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit Gebrauch zu machen. Die Mitgliedstaaten sollten der EIOPA unverzüglich die betreffenden Informationen übermitteln, damit diese ihre Arbeit aufnehmen kann. Die Datenbank sollte einen Link zu jeder zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats enthalten. Jede zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats sollte auf ihrer Website einen Link auf diese Datenbank setzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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