ErwGr. 25

DIR_2016_97 · über Versicherungsvertrieb (Neufassung)

Jede ständige Präsenz eines Vermittlers im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, die einer Zweigniederlassung gleichwertig ist, sollte einer Zweigniederlassung gleichgestellt werden, es sei denn, der Vermittler richtet die Präsenz rechtmäßig in einer anderen Rechtsform ein. Dies könnte je nach den weiteren Umständen auch dann der Fall sein, wenn diese Präsenz nicht förmlich die Form einer Zweigniederlassung angenommen hat, sondern lediglich durch ein Büro wahrgenommen wird, das von dem eigenen Personal des Vermittlers oder einer Person geführt wird, die zwar unabhängig, aber beauftragt ist, auf Dauer für diesen Vermittler genauso wie eine Agentur zu handeln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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