ErwGr. 21

DIR_2016_97 · über Versicherungsvertrieb (Neufassung)

Um eine hohe Dienstleistungsqualität und einen wirksamen Verbraucherschutz sicherzustellen, sollten der Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaat bei der Durchsetzung der in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten eng zusammenarbeiten. Wenn Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Geschäfte in unterschiedlichen Mitgliedstaaten tätigen, sollte die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dafür verantwortlich sein sicherzustellen, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten hinsichtlich der gesamten Geschäftstätigkeit im Binnenmarkt erfüllt werden. Wenn die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats von Pflichtverstößen, die in ihrem Gebiet begangen werden, Kenntnis erlangt, unterrichtet sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die dann verpflichtet sein sollte, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Dies ist insbesondere der Fall bei Verstößen gegen die Regeln über den guten Leumund, die Regeln über die Anforderungen an berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Wohlverhaltensregeln. Außerdem sollte die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats befugt sein einzuschreiten, wenn der Herkunftsmitgliedstaat keine geeigneten Maßnahmen ergreift oder wenn die ergriffenen Maßnahmen unzureichend sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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