ErwGr. 20

DIR_2016_97 · über Versicherungsvertrieb (Neufassung)

Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit sollten in der Lage sein, die vom AEUV gewährleisteten Rechte der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in Anspruch zu nehmen. Durch die Eintragung in ihrem Herkunftsmitgliedstaat sollten Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit dementsprechend die Möglichkeit erhalten, in anderen Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, sofern zwischen den zuständigen Behörden entsprechende Verfahren zur Unterrichtung stattgefunden haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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