ErwGr. 17

DIR_2016_97 · über Versicherungsvertrieb (Neufassung)

In dieser Richtlinie sollten die Unterschiede bei den Arten von Vertriebskanälen berücksichtigt werden. Beispielsweise sollte sie den Merkmalen von Versicherungsvermittlern Rechnung tragen, die vertraglich verpflichtet sind, Versicherungsvertriebsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen (vertraglich gebundene Versicherungsvermittler), die es in den Märkten bestimmter Mitgliedstaaten gibt, und sie sollte sachgerechte und verhältnismäßige Bedingungen aufstellen, die für die verschiedenen Vertriebsarten gelten. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten vorschreiben können, dass der Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreiber, der für die Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers, Rückversicherungsvermittlers oder Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit verantwortlich ist, gewährleisten muss, dass dieser Vermittler die Bedingungen für die Eintragung erfüllt, und dass er diesen Vermittler eintragen muss.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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