ErwGr. 55

DIR_2016_97 · über Versicherungsvertrieb (Neufassung)

Um sicherzustellen, dass Versicherungsprodukte dem Bedarf des Zielmarkts entsprechen, sollten Versicherungsunternehmen — und in den Mitgliedstaaten, in denen Versicherungsvermittler die Versicherungsprodukte zum Verkauf an Kunden konzipieren, auch die Versicherungsvermittler — ein Verfahren für die Genehmigung jedes einzelnen Versicherungsprodukts unterhalten, betreiben und überprüfen. Wenn ein Versicherungsvertreiber hinsichtlich Versicherungsprodukten, die er nicht konzipiert, berät oder sie anbietet, sollte er in jedem Fall in der Lage sein, die Merkmale und den ermittelten Zielmarkt dieser Produkte zu verstehen. Diese Richtlinie sollte nicht die Vielfalt und Flexibilität der Ansätze beschränken, die Unternehmen verfolgen, um neue Produkte zu entwickeln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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