ErwGr. 57

DIR_2016_97 · über Versicherungsvertrieb (Neufassung)

Um sicherzustellen, dass sich etwaige Gebühren oder Provisionen oder etwaige nichtmonetäre Vorteile im Zusammenhang mit dem Vertrieb eines Versicherungsanlageprodukts, die von einem Dritten — mit Ausnahme des Kunden oder einer Person im Namen des Kunden — gezahlt bzw. gewährt werden, nicht nachteilig auf die Qualität der entsprechenden Dienstleistung für den Kunden auswirken, sollte der Versicherungsvertreiber angemessene und verhältnismäßige Vorkehrungen treffen, um solche nachteiligen Auswirkungen zu vermeiden. Hierfür sollte der Versicherungsvertreiber Strategien und Verfahren im Zusammenhang mit Interessenkonflikten mit dem Ziel entwickeln, verabschieden und regelmäßig überprüfen, jede nachteilige Auswirkung auf die Qualität der entsprechenden Dienstleistung für den Kunden zu vermeiden und sicherzustellen, dass der Kunde angemessen über Gebühren, Provisionen oder Vorteile unterrichtet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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