ErwGr. 58

DIR_2016_97 · über Versicherungsvertrieb (Neufassung)

Damit sichergestellt ist, dass Versicherungsunternehmen und im Versicherungsvertrieb tätige Personen die Bestimmungen dieser Richtlinie einhalten und EU-weit einer ähnlichen Behandlung unterliegen, sollten die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, wirksame und verhältnismäßige und abschreckende Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen vorzusehen. Im Rahmen der Mitteilung der Kommission „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ vom 8. Dezember 2010 wurde eine Überprüfung der bestehenden Sanktionsbefugnisse und deren praktischer Anwendung vorgenommen, um die Konvergenz von Sanktionen und anderen Maßnahmen voranzutreiben. Aus diesem Grund sollten die von den Mitgliedstaaten festgelegten Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen in Bezug auf die Adressaten, die bei Verhängung einer Sanktion oder anderen Maßnahme zu berücksichtigenden Kriterien und die Bekanntmachung von Sanktionen oder anderen Maßnahmen bestimmte grundlegende Anforderungen erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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