Art. 41 – Personen, welche die Formalitäten der Offenlegung erfüllen

DIR_2017_1132 · über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts

Jeder Mitgliedstaat bestimmt, welche Personen verpflichtet sind, die durch die Abschnitte 2 und 3 vorgeschriebenen Formalitäten der Offenlegung zu erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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