Art. 43 – Kontaktausschuss

DIR_2017_1132 · über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts

Der mit Artikel 52 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates (32) geschaffene Kontaktausschuss hat außerdem die Aufgabe,
a)unbeschadet der Artikel 258 und 259 des Vertrags eine gleichmäßige Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 und dieses Abschnittes durch eine regelmäßige Abstimmung, insbesondere in konkreten Anwendungsfragen, zu erleichtern;
b)die Kommission erforderlichenfalls bezüglich Ergänzungen und Änderungen der Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 und dieses Abschnittes zu beraten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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