ErwGr. 5

DIR_2017_2399 · zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge

Nach dem TLAC-Standard müssen G-SRIs die TLAC-Mindestanforderung von einigen Ausnahmen abgesehen mit nachrangigen Verbindlichkeiten erfüllen, die in der Insolvenzrangfolge nach den vom Geltungsbereich der TLAC ausgeschlossenen Verbindlichkeiten eingereiht sind (im Folgenden „Nachrangigkeitsanforderung“). Nach dem TLAC-Standard ist die Nachrangigkeit durch die rechtlichen Wirkungen eines Vertrags (sogenannte „vertragliche Nachrangigkeit“), die Gesetze eines bestimmten Rechtsgebiets (sogenannte „gesetzliche Nachrangigkeit“) oder eine bestimmte Unternehmensstruktur (sogenannte „strukturelle Nachrangigkeit“) zu erreichen. Sofern dies nach der Richtlinie 2014/59/EU erforderlich ist, sollten Institute, die in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen, ihre firmenspezifischen Anforderungen mit nachrangigen Verbindlichkeiten erfüllen, um das Risiko zu minimieren, dass Gläubiger rechtliche Schritte einleiten, um nachzuweisen, dass die Gläubiger bei der Abwicklung größere Verluste erlitten haben als bei einem regulären Insolvenzverfahren der Fall gewesen wäre (der Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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