ErwGr. 14

DIR_2017_952 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern

Eine hinreichend umfassende Definition des Begriffs „verbundenes Unternehmen“ für die Zwecke der Vorschriften zu hybriden Gestaltungen sollte auch Unternehmen erfassen, die derselben zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe angehören, Unternehmen, in denen der Steuerpflichtige maßgeblich Einfluss auf die Unternehmensleitung nimmt, und umgekehrt auch Unternehmen mit einem maßgeblichen Einfluss auf die Leitung des Steuerpflichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.02.2025

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