ErwGr. 18

DIR_2017_952 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern

Bei Zahlungen an ein hybrides Unternehmen oder an eine Betriebsstätte könnte sich eine hybride Gestaltung dann ergeben, wenn der Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung auf unterschiedliche Vorschriften über die Zuordnung dieser Zahlung zwischen einem hybriden Unternehmen und seinem Gesellschafter — falls die Zahlung an ein hybrides Unternehmen geleistet wird — oder zwischen dem Hauptsitz und einer Betriebsstätte oder zwischen zwei oder mehr Betriebsstätten (bei einer fiktiven Zahlung an eine Betriebsstätte) zurückzuführen ist. Die Definition des Begriffs „hybride Gestaltung“ sollte nur gelten, wenn die Inkongruenz darauf zurückzuführen ist, dass das Recht von zwei Steuergebieten unterschiedliche Vorschriften über die Zuordnung von Zahlungen aufweist, und eine Zahlung sollte nicht zu einer hybriden Gestaltung führen, die sich aufgrund des Status der Steuerbefreiung des Zahlungsempfängers nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Zahlungsempfängers ohnehin ergeben hätte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.02.2025

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