DIR_2017_952 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern
Hybride Übertragungen könnten zu einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung führen, wenn infolge einer Gestaltung zur Übertragung eines Finanzinstruments der zugrunde liegende Ertrag dieses Finanzinstrument so behandelt wird, als sei er mehr als einer der an der Gestaltung beteiligten Parteien zugeflossen. In diesen Fällen könnte die Zahlung im Rahmen einer hybriden Übertragung für den Zahlenden zu einem Abzug führen, während sie zugleich vom Zahlungsempfänger als Ertrag des zugrunde liegenden Finanzinstruments behandelt würde. Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung könnte zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung oder zur Entstehung einer überschüssigen Steuergutschrift für die Quellensteuer auf das zugrunde liegende Instrument führen. Solche Inkongruenzen sollten daher beseitigt werden. Im Falle eines Abzugs bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung sollten dieselben Vorschriften gelten wie für die Neutralisierung von Inkongruenzen, die sich aus Zahlungen im Rahmen eines hybriden Finanzinstruments ergeben. Im Falle hybrider Übertragungen, die so strukturiert worden sind, dass überschüssige Steuergutschriften entstehen, sollte der betreffende Mitgliedstaat den Zahlenden daran hindern, dass er die überschüssige Steuergutschrift nutzt, um einen Steuervorteil zu erhalten, einschließlich durch die Anwendung einer allgemeinen Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/1164.
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