ErwGr. 24

DIR_2017_952 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern

Es ist erforderlich, eine Vorschrift vorzusehen, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Unterschiede bei der Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie auszuräumen, die zu hybriden Gestaltungen führen, obwohl die Mitgliedstaaten diese Richtlinie einhalten. Wenn sich eine derartige Situation ergibt und die in dieser Richtlinie vorgesehene primär anzuwendende Vorschrift keine Anwendung findet, sollte eine sekundäre Vorschrift gelten. Allerdings gelten sowohl die primär anzuwendenden als auch die sekundären Vorschriften nur für hybride Gestaltungen im Sinne dieser Richtlinie und sollten keine Auswirkungen auf die allgemeinen Merkmale der Steuersysteme der Mitgliedstaaten haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.02.2025

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