Art. 4 – Beihilfe, Anstiftung und Versuch

DIR_2018_1673 · über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beihilfe und die Anstiftung zu einer Straftat nach Artikel 3 Absätze 1 und 5 sowie der Versuch der Begehung einer solchen Straftat unter Strafe gestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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