Art. 7 – Verantwortlichkeit juristischer Personen

DIR_2018_1673 · über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für jede Straftat nach Artikel 3 Absätze 1 und 5 und Artikel 4 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat, der Folgendes zugrunde liegt: a) eine Befugnis zur Vertretung der juristischen Person, b) eine Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder c) eine Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen verantwortlich gemacht werden können, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 dieses Artikels genannte Person die Straftatennach Artikel 3 Absätze 1 und 5 und Artikel 4 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.
(3)Die Verantwortlichkeit der juristischen Personen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen einer Straftat im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 und 5 und Artikel 4 nicht aus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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