Art. 6 – Erschwerende Umstände

DIR_2018_1673 · über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Umstände bei Straftaten nach Artikel 3 Absätze 1 und 5 und Artikel 4 als erschwerende Umstände gelten: a) die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI begangen, oder b) der Täter ist ein Verpflichteter im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 und hat die Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen.
(2)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die folgenden Umstände bei Straftaten nach Artikel 3 Absätze 1 und 5 und Artikel 4 als erschwerende Umstände gelten: a) Die gewaschenen Vermögensgegenstände haben einen beträchtlichen Wert. b) Die gewaschenen Vermögensgegenstände stammen aus einer der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis e und h genannten Straftaten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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