Art. 121 – Mitteilung und Überwachung

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

(1)Die nationalen Regulierungsbehörden teilen der Kommission bis zum 21. Dezember 2020 und nach späteren Änderungen unverzüglich die Namen der Unternehmen mit, denen Universaldienstverpflichtungen gemäß Artikel 85 Absatz 2, Artikel 86 oder Artikel 87 auferlegt wurden.
(2)Die nationalen Regulierungsbehörden teilen der Kommission die Unternehmen mit, die für die Zwecke dieser Richtlinie als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, sowie die Verpflichtungen, die ihnen nach dieser Richtlinie auferlegt wurden. Etwaige Änderungen der den Unternehmen auferlegten Verpflichtungen oder bei den von dieser Richtlinie betroffenen Unternehmen sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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