Art. 124 – Umsetzung

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 21. Dezember 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 21. Dezember 2020 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie geänderten Richtlinien als Bezugnahmen auf diese Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2)Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels gilt Artikel 53 Absätze 2, 3 und 4 dieser Richtlinie ab dem 20. Dezember 2018, wenn harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um die Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen für drahtlose Breitbandnetze und -dienste zu ermöglichen. Für Funkfrequenzbänder, für die bis zum 20. Dezember 2018 keine harmonisierten Bedingungen festgelegt wurden, gilt Artikel 53 Absätze 2, 3 und 4 dieser Richtlinie ab dem Tag der Annahme der technischen Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG. Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels wenden die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung des Artikels 54 ab dem 31. Dezember 2020 an.
(3)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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