Art. 123 – Besondere Überprüfung der Endnutzerrechte

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

(1)Das GEREK beobachtet die Marktentwicklung und die technologische Entwicklung bei den verschiedenen Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten und veröffentlicht bis zum 21. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre oder auf begründeten Antrag von mindestens zwei seiner Mitgliedstaatsmitglieder eine Stellungnahme zu diesen Entwicklungen und ihren Auswirkungen auf die Anwendung des Teils III Titel III. Darin bewertet es, inwieweit die in Artikel 3 genannten Ziele mit Teil III Titel III erfüllt werden. In dieser Stellungnahme wird insbesondere der Anwendungsbereich des Teils III Titel III in Bezug auf die Arten der erfassten elektronischen Kommunikationsdienste berücksichtigt. Als Grundlage für seine Stellungnahme analysiert das GEREK vor allem, a) inwieweit die Endnutzer aller elektronischer Kommunikationsdienste freie und sachkundige Entscheidungen treffen können, auch auf Grundlage vollständiger Vertragsinformationen, und ob sie ihren Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste leicht wechseln können; b) inwieweit es mangels entsprechender Möglichkeiten gemäß Buchstabe a zu Marktverzerrungen gekommen ist oder die Endnutzer geschädigt wurden; c) inwieweit der effektive Zugang zu Notdiensten — insbesondere aufgrund der gestiegenen Nutzung nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste, durch mangelnde Interoperabilität oder durch technologische Entwicklungen — merklich gefährdet ist, d) welche Kosten bei einer etwaigen Anpassung der Verpflichtungen nach Teil III Titel III entstehen würden oder welche Auswirkungen auf die Innovation bei den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste zu erwarten sind.
(2)Die Kommission veröffentlicht unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK einen Bericht über die Anwendung Teils III Titel III und unterbreitet einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieses Titels, wenn dies aus ihrer Sicht erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 genannten Ziele weiter erfüllt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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