DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation
Auf Grundlage von Stellungnahmen der Gruppe für Frequenzpolitik kann die Festlegung einer gemeinsamen Frist zur Genehmigung der Nutzung eines im Rahmen der Entscheidung Nr. 676/2002/EG harmonisierten Funkfrequenzbands erforderlich sein, um grenzübergreifende funktechnische Störungen zu vermeiden; des Weiteren kann dies dabei helfen, die Vorteile, die sich aus den damit verbundenen technischen Harmonisierungsmaßnahmen für die Gerätemärkte und den Ausbau von Netzen und -diensten mit sehr hoher Kapazität ergeben, voll auszuschöpfen. Die Genehmigung der Nutzung eines Funkfrequenzbands beinhaltet die Zuteilung von Funkfrequenzen im Rahmen einer Allgemeingenehmigungsregelung oder individueller Nutzungsrechte, sodass die Nutzung der Funkfrequenzen gestattet ist, sobald das Zuteilungsverfahren abgeschlossen ist. Um Funkfrequenzbänder zuzuteilen, könnte es erforderlich sein, ein von anderen Nutzern belegtes Frequenzband freizugeben und diese Nutzer zu entschädigen. Die Anwendung einer gemeinsamen Frist für die Genehmigung der Nutzung harmonisierter Frequenzbänder für elektronische Kommunikationsdienste, einschließlich 5G, könnte in bestimmten Mitgliedstaaten jedoch auf Probleme stoßen, die mit ungelösten Fragen der grenzüberschreitenden Koordinierung zwischen Mitgliedstaaten oder mit Drittländern, mit der Schwierigkeit, die technische Umstellung der aktuellen Nutzer eines Frequenzbandes sicherzustellen, mit einer Einschränkung der Nutzung des Frequenzbandes aufgrund eines Ziels von allgemeinem Interesse, mit der Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen oder mit höherer Gewalt zusammenhängen. In jedem Fall sollten die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen ergreifen, um Verzögerungen im Hinblick die geografische Abdeckung, den Zeitplan und den Funkfrequenzbereich so gering wie möglich zu halten. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten, wenn dies in Anbetracht ihrer Bewertung der einschlägigen Gegebenheiten angemessen ist, die Union ersuchen können, Unterstützung in rechtlicher, politischer und technischer Hinsicht zu leisten, um Funkfrequenzkoordinierungsprobleme mit den an die Union angrenzenden Ländern einschließlich der Bewerberländer und der Beitrittsländer so zu lösen, dass die betreffenden Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nachkommen können.
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