Um im Hinblick auf die Verwirklichung von Höchstgeschwindigkeits-Fest- und -Drahtlosnetzen im Zusammenhang mit 5G, bis 2020 eine umfangreichere koordinierte Verfügbarkeit von Funkfrequenzen sicherzustellen, hat die Gruppe für Frequenzpolitik die Frequenzbänder 3,4-3,8 GHz und 24,25-27,5 GHz als vorrangige Frequenzbänder ermittelt, die geeignet sind, die Ziele des 5G-Aktionsplans bis 2020 zu erreichen. Die Frequenzbänder 40,5-43,5 GHz und 66-71 GHz wurden ebenfalls als Gegenstand einer weiteren Untersuchung ermittelt. Es muss daher sichergestellt werden, dass bis 31. Dezember 2020 die Frequenzbänder 3,4-3,8 GHz und 24,25-27,5 GHz vollständig oder teilweise für terrestrische Systeme verfügbar sind, die es ermöglichen, drahtlose Breitbanddienste unter harmonisierten Bedingungen, die durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG in Ergänzung des Beschlusses (EU) 2017/899 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) bereitzustellen, da diese drei Frequenzbänder spezielle Eigenschaften in Bezug auf Abdeckung und Datenkapazität aufweisen, sodass sie in Kombination geeignet sind, die 5G-Anforderungen zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten könnten jedoch mit funktechnischen Störungen konfrontiert sein, die möglicherweise von Drittländern ausgehen, die diese Frequenzbänder gemäß der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst für andere Dienste als internationale mobile Telekommunikationsdienste vorgesehen haben. Dies könnte sich auf die Verpflichtung auswirken, einen gemeinsamen Umsetzungstermin einzuhalten. Eine künftige Nutzung des 26-GHz-Bands für drahtlose terrestrische 5G-Dienste wird sich wahrscheinlich unter anderem auf städtische Gebiete und vorstädtische Zentren des öffentlichen Lebens konzentrieren, während in gewissem Maße ein Einsatz entlang Straßen- oder Schienenhauptstrecken in ländlichen Gebieten vorgesehen werden kann. Dies eröffnet die Möglichkeit, das 26-GHz-Band außerhalb dieser geografischen Bereiche für andere Dienste als 5G-Drahtlosdienste zu nutzen, beispielsweise für Geschäftskommunikation oder Nutzungen in Gebäuden, sodass die Mitgliedstaaten dieses Frequenzband daher als nicht ausschließlich ausweisen und auf dieser Grundlage zur Verfügung stellen können.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025
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