DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation
Öffentliche Stellen oder öffentliche Dienstleister, die in ihren Gebäuden lokale Funknetze für Personal, Besucher oder Kunden nutzen, um beispielsweise den Zugang zu elektronischen Behördendiensten oder Informationen über den öffentlichen Nahverkehr bzw. das Straßenverkehrsmanagement zu erleichtern, können Bürgern als Nebenleistung zu den in den betreffenden Gebäuden angebotenen Diensten auch zur allgemeinen Nutzung Zugang zu solchen Punkten gewähren, soweit das Wettbewerbsrecht und die Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe dies zulassen. Des Weiteren ist es möglich, dass Anbieter solcher lokalen Zugänge zu elektronischen Kommunikationsnetzen innerhalb oder im Umkreis von Privatgrundstücken oder abgegrenzten öffentlichen Räumen unter nicht kommerziellen Bedingungen oder als Nebenleistung zu einer anderen Tätigkeit, die nicht von einem solchen Zugang abhängt, wie z. B. Funk-LAN-Hotspots, die Kunden anderer kommerzieller Geschäftstätigkeiten oder der breiten Öffentlichkeit in dem Gebiet zur Verfügung gestellt werden, die Bedingungen für Allgemeingenehmigungen für das Recht zur Nutzung von Funkfrequenzen erfüllen müssen; sie sollten jedoch nicht etwaigen mit Allgemeingenehmigungen verknüpften Bedingungen oder Anforderungen, die für Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gelten, bzw. Verpflichtungen in Bezug auf Endnutzer oder Zusammenschaltungen unterliegen. Die Haftungsvorschriften gemäß der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (34) sollten jedoch für derartige Anbieter weiterhin gelten. Weitere Technologien wie Verfahren zur optischen Datenübertragung (light fidelity — Li-Fi), die die derzeitige Funkfrequenzleistung von Funk-LANs und Drahtloszugangspunkten ergänzen und um optische, über Lichtsignale funktionierende Zugangspunkte erweitern, befinden sich in der Entwicklung, was zu lokalen Hybridnetzen führen wird, die optische Drahtloskommunikation ermöglichen.
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