DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation
Da drahtlose Zugangspunkte mit geringer Leistung und geringer Reichweite wie Femtozellen, Picozellen, Metrozellen oder Mikrozellen sehr klein sein können und nicht störende Geräte, ähnlich Funk-LAN-Routern, nutzen, die keine Zulassung benötigen, die über das hinausgeht, was für die Funkfrequenznutzung erforderlich ist, und unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen dieser Zugangspunkte auf die Funkfrequenznutzung sowie auf die Entwicklung der Drahtloskommunikation sollte ihr Einsatz so wenig wie möglich beschränkt werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten zwecks Erleichterung der Einrichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite und unbeschadet etwaiger geltender Anforderungen in Bezug auf die Funkfrequenzverwaltung den Einsatz solcher Geräte an Gebäuden, die nicht als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, in keiner Weise von Einzelgenehmigungen abhängig machen, es sei denn aus Gründen der öffentlichen Sicherheit. Zu diesem Zweck sollten ihre Merkmale — beispielsweise die maximale Größe, das Höchstgewicht und die Emissionsmerkmale — in einer der lokalen Verwendung angemessenen Weise auf Unionsebene festgelegt werden und ein hohes Niveau des Schutzes der öffentlichen Gesundheit entsprechend der Empfehlung 1999/519/EG sicherstellen. Für den Betrieb von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite sollte Artikel 7 der Richtlinie 2014/53/EU Anwendung finden. Im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegte private Eigentumsrechte bleiben hiervon unberührt. Das Verfahren zur Prüfung von Genehmigungsanträgen sollte effizient sein und bestehende kommerzielle Vereinbarungen unberührt lassen, und etwaige diesbezügliche Verwaltungsabgaben sollten auf die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung begrenzt sein. Das Verfahren zur Prüfung eines Zulassungsantrags sollte so wenig Zeit wie möglich in Anspruch nehmen und grundsätzlich nicht länger als vier Monate dauern.
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